Mein Kind ist krank und kann deshalb nicht zur Schule kommen, was soll ich tun?

Antwort:

Informieren Sie bitte die Schule unter Angabe des Grundes bereits am ersten Fehltag bis spätestens 8:00 Uhr.
Liegt bis dahin keine Entschuldigung vor, werden wir in Sorge um das Wohl Ihres Kindes versuchen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.

Die Mitteilung (Entschuldigung) kann erfolgen

  • con tel telefonisch unter der Rufnummer 0821 324-9675
  • con fax per Fax unter der Faxnummer 0821 324-9680. (Einen Mustervordruck können Sie hier herunterladen.)
  • edit mit einer Entschuldigung, die Sie einem anderen Kind beim Klassleiter oder im Sekretariat abgeben lassen. (Einen Mustervordruck können Sie hier herunterladen.)

Bitte beachten Sie auch die Belehrungen gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG).

Ausführliche Erläuterung:
Ist Ihr Kind aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, ist nach § 36 (1) VSO die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich - auch per Fax 324-9680 - zu verständigen. Alternativ dazu ist auch eine telefonische Benachrichtigung der Schule am ersten Fehltag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 08:15 Uhr unter Tel. 324-9675 möglich. Sollte Ihr Kind bis 08:15 Uhr nicht entschuldigt sein, sehen wir uns gemäß unserer Aufsichtspflicht veranlasst, telefonisch - privat oder dienstlich - mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, um möglichst schnell den Grund der Abwesenheit klären zu können. Wir sind sicher, dass diese Vorgehensweise auch in Ihrem Interesse liegt, wobei Anrufe unsererseits aus personellen und zeitlichen Gründen nur die Ausnahme sein können. Daher bitten wir Sie dringend, uns nach Möglichkeit immer rechtzeitig, d.h. vor 8:15 Uhr, zu informieren! Im Falle einer telefonischen Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
Nach § 36 (2) VSO kann die Schule bei einer Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, ebenso wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse häufen oder an der Erkrankung Zweifel bestehen. Hier kann auch auf der Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses bestanden werden; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

Im Interesse des Schulerfolges Ihres Kindes bitten wir Sie, dafür Sorge zu tragen, dass Arztbesuche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer akuten Erkrankung stehen, ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen. Dabei ist auch der Nachmittagsunterricht zu berücksichtigen.

   
   
   
   
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